JETZT RAM KAUFEN UND STEUERN SPAREN

ACHTUNG

RAM vor 1. Juli 2021 als Klein-LKW (N1) kaufen und sehr viel Steuer sparen!

Erhöhung der NoVA für Klein-LKW (N1) tritt per 1. Juli 2021 in Kraft.

2021 werden PKW, Motorräder und Klein-LKW (N1) aufgrund der NoVA-Verschärfungen der Bundesregierung spürbar teurer. Ab 1. Juli sind davon auch Pickups in der Kategorie Klein-LKW (N1) betroffen. Durch die Verschärfung der NoVA und die damit einhergehende NoVA-Pflicht für Klein-LKW (N1) wird es zu einer markanten Steuererhöhung bei Neuwagen kommen. Die Höhe der NoVA ist vom Fahrzeugpreis exkl. Steuern abhängig.

Hier unser Kostenvergleich am Beispiel eines neuen RAM 1500 Sport (CO2 334g/km):

Bis 30. Juni 2021: € 60.750 Netto ohne NoVA
Steuerersparnis: € 33.080 !!!!!!!
Ab 1. Juli 2021: € 93.830 Netto mit NoVA
Für die NoVA-Verschärfungen im Juli gibt es folgende Übergangsregelung: 
Wird für ein Fahrzeug ein schriftlicher Kaufvertrag unwiderruflich vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen und erfolgt die Lieferung des Fahrzeuges an den Kunden bis zum 31. Oktober 2021, kann die bis zum 30. Juni 2021 geltende Rechtslage angewendet werden. In diesem zeitlich begrenzten Fall der Übergangsregelung besteht für Pickups der Kategorie Klein-LKW (N1) und Klein-LKW (N1) keine NoVA-Pflicht.
Ab Juli 2021 unterliegen generell auch Klein-LKW (N1) (Kastenwägen, Pritschen, Pickups etc.) der Normverbrauchsabgabe. Darüber hinaus wurden jährliche Verschärfungen für Autos und Klein-LKW (N1) vorgesehen. Diese beinhalten bis 2024 ein Absenken des CO2-Abzugsbetrags und Malus-Grenzwertes sowie eine Erhöhung des Malus-Betrages und des Höchststeuersatzes.
Ausnahmen und weitere Informationen:
  • Ab 1. Juli 2021 NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderungen auch bei neuen Leasingfahrzeugen.
  • Ab 1. Juli 2021 wird die Wahlmöglichkeit für Wohnmobile, statt den CO2-Emissionen das Zweifache der Nennleistung des Verbrennungsmotors anzusetzen, auf alle Wohnmobile der Aufbauart „SA“ ausgeweitet.
Die NoVA wird nicht fällig, wenn
  • es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, das von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet wird, (sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, nachzuweisen.)
  • es sich um einen Anhänger (z.B. Wohnwagen),
  • um einen sowohl kraftfahrrechtlichen als auch zolltarifarischen Lkw,
  • um einen Omnibus,
  • es sich um ein Elektrofahrzeug oder
  • es sich um ein Vorführ-, Diplomaten-, Fahrschulfahrzeug oder ein Taxi, einen Miet-, oder einen Gästewagen etc. handelt. (weitere Informationen unter www.bmf.gv.at)
Irrtümer, Druckfehler und Änderungen vorbehalten. Angaben ohne Gewähr. (vgl. oeamtc.at)

Weitere Infos bekommst du hier: KONTAKT

By |2021-02-14T19:04:29+00:00Februar 14th, 2021|Allgemein|